Wohnheimordnung der Evangelischen Schule für Sozialwesen “Luise Höpfner”

1. Aufnahmebedingungen

1.1. Die Evangelische Schule für Sozialwesen verfügt über 46 Wohnheimplätze für Berufsfach- und FachschülerInnen. Die Aufnahme erfolgt in der Reihenfolge der Antragseingänge für einen Wohnheimplatz. Härtefälle können bevorzugt werden, die Entscheidung trifft die Schul- bzw. die Wohnheimleitung.

1.2. Für jeden Wohnheimplatz wird ein Vertrag zwischen dem/der jeweiligen Schüler/in bzw. dessen/deren Erziehungsberechtigten und der Evangelischen Fachschule für Sozialwesen geschlossen. Das genaue Wohnungsanschrift, die monatliche Miete sowie die Dauer des Mietverhältnisses sind in dem Vertrag festgelegt.

2. Ordnung des Zusammenlebens

2.1. Das Wohnheim dient der Unterbringung von Schülern und Schülerinnen während der in Sachsen üblichen Schulzeiten. In den Ferien ist das Wohnheim geschlossen. (*

2.2. Eine Betreuung bzw. Beaufsichtigung der Bewohnerinnen und Bewohner durch eine pädagogische Mitarbeiterin findet nur stundenweise statt. Ein Bereitschaftsdienst während der Schulzeiten wird gewährleistet.

2.3. Jede Bewohnerin/jeder Bewohner erhält einen Haus- und Wohnungsschlüssel und hat damit die Möglichkeit das Wohnheim zu jeder Zeit zu verlassen und zu betreten. Abwesenheit zwischen 18.00 Uhr und 22.00 Uhr muss in das ausliegende Anwesenheitsbuch eingetragen werden. Abwesenheit nach 22.00 Uhr bedarf der Zustimmung der Wohnheimleitung oder eines verantwortlichen Mitarbeiters. Bei minderjährigen Bewohnerinnen und Bewohnern ist eine Abwesenheit nach 22.00 Uhr nur mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten möglich.

2.4. Besucher können in den Wohnungen empfangen werden. Dabei sollte Rücksicht auf die Mitbewohner/innen genommen werden. Besucher haben die Wohnungen bis 22.00 Uhr zu verlassen. Ausnahmen sind mit der Wohnheimleitung abzusprechen.

2.5. Mit Rücksicht auf andere Wohnungs- und Hausbewohner, ist die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr unbedingt als Ruhezeit einzuhalten.

2.6. Radios, Fernsehgeräte etc. sind auf Zimmerlautstärke einzustellen. Beim musizieren ist auf die anderen Hausbewohner Rücksicht zu nehmen. Das Musizieren während der Ruhezeit ist zu unterlassen.

2.7. Jede Bewohnerin und jeder Bewohner ist selbst für die Einhaltung der Meldevorschriften nach dem Sächsischen Meldegesetz (SächsMG) verantwortlich.

3. Ordnung und Sicherheit

3.1. Das Wohnheim gliedert sich in zwölf 3-Raum-Wohnungen. Die Bewohnerinnen und Bewohnern sind verpflichtet, die jeweiligen Zimmer und die dazugehörigen Gemeinschaftsräume regelmässig zu reinigen. Zusätzlich werden die Bewohnerinnen und Bewohner zur Durchführung der Hausordnung verpflichtet. Die kleine Hausordnung ist aller 3 Wochen im Wechsel mit den auf der gleichen Etage Wohnenden zu erledigen. Sie beinhaltet das Kehren und Wischen der Treppen und Podeste sowie die Reinigung der Treppengeländer und der im Treppenhaus befindlichen Türen und Fenster Aller zwölf Wochen sind zusätzlich die Aufgaben der grossen Hausordnung zu erfüllen. Die Aufgaben der grossen Hausordnung werden in einem gesonderten Plan durch die Wohnheimleitung festgelegt.

3.2. Die Bewohnerinnen und Bewohner verpflichten sich, die Räume sowie die Ausstattung des Wohnheims schonend und pfleglich zu behandeln

3.3. Vor längerer Abwesenheit (Ferien, Praktikum) sind alle Räume in sauberem Zustand zu hinterlassen.

3.4. Für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung entstehen, haften die Verursacher. Alle Schäden sind umgehend der Wohnheimleitung zu melden.

3.5. Veränderungen der Zimmergestaltung sind vor Ausführung mit der Wohnheimleiterin abzusprechen. Möbel und Türen dürfen nicht beklebt oder beschriftet werden.

3.6. Die Bewohnerinnen/Bewohner sind über die vorhandenen Telefonanschlüsse in den Wohnungen erreichbar. Ein Bereitschaftsdienst sowie die Notrufe für Feuerwehr, Rettungsdienst und Polizei sind jederzeit erreichbar (Missbrauch wird bestraft). Das Führen von anderen Orts- und Ferngesprächen ist gebührenpflichtig und bedarf eines gesonderten Vertrages.

3.7. In den Räumen des Wohnheims besteht Rauch- und Alkoholverbot. Der Besitz und/oder der Konsum von Drogen ist untersagt.

3.8. An Belehrungen über Ordnung und Sicherheit oder über Veränderungen der Wohnheimordnung durch die Wohnheim – oder Schulleitung ist teilzunehmen.

Bad Lausick, 10. Juli 2001

*)    Die aktuellen Schließzeiten finden Sie im Anschreiben zum Wohnheimvertrag.